Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Tauchschule DivingViking
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Tauchschule DivingViking (Inh. Kai Kaltschmitt, Hauptstrasse 69, 69168 Wiesloch), nachfolgend „Tauchschule“ genannt, und ihren Kunden bzw. Kursteilnehmern, nachfolgend „Teilnehmer“ genannt.
- Sie gelten insbesondere für Tauchkurse, Spezialkurse, Weiterbildungen, Schnuppertauchveranstaltungen, Pool- und Freiwasserausbildungen sowie sonstige von der Tauchschule angebotene Ausbildungs- und Trainingsleistungen.
- Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
I. VERTRAG UND AUSBILDUNG
§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss
- Die Anmeldung zu einem Kurs kann schriftlich, elektronisch oder auf einem von der Tauchschule bereitgestellten Anmeldeformular erfolgen.
- Der Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch die Tauchschule zustande.
- Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Soweit erforderlich, sind Erklärungen und Formulare durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, die bei der Anmeldung verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
§ 3 Ausbildungsverband und Ausbildungsstandards
- Die Tauchausbildung erfolgt nach den jeweils für den gebuchten Kurs geltenden Ausbildungsstandards und Richtlinien der PDA – Professional Diving Association.
- Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine Zertifizierung allein aufgrund der Teilnahme am Kurs oder der vollständigen Zahlung der Kursgebühr.
- Eine Zertifizierung erfolgt ausschließlich, wenn sämtliche für den jeweiligen Kurs erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte und Leistungsanforderungen erfolgreich absolviert wurden und der verantwortliche Tauchlehrer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als ausreichend und sicher beurteilt.
- Maßgeblich für die Beurteilung des Ausbildungsstandes sind die für den jeweiligen Kurs geltenden PDA-Ausbildungsstandards und der zugehörige Training Record.
§ 4 Training Record und Dokumentation der Ausbildung
- Für die jeweiligen Ausbildungskurse wird dem Teilnehmer bei der Anmeldung der zugehörige Training Record ausgehändigt.
- Der Training Record beschreibt die wesentlichen Ausbildungsinhalte und dient der Dokumentation des Ausbildungsfortschritts.
- Der Teilnehmer füllt die für ihn vorgesehenen persönlichen Angaben im Kopf des Training Records vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Die im Training Record vorgesehenen Ausbildungsabschnitte und Leistungsnachweise werden im Verlauf der Ausbildung entsprechend dokumentiert.
- Soweit Übungen oder Ausbildungsabschnitte noch nicht den erforderlichen Ausbildungsstandards entsprechen, können diese wiederholt werden.
- Die bloße Teilnahme an einer Ausbildungseinheit bedeutet nicht automatisch, dass die darin enthaltenen Fertigkeiten als erfolgreich absolviert gelten.
- Der Training Record bildet zusammen mit der Kursbeschreibung, der Anmeldung und diesen AGB die Grundlage für Umfang und Dokumentation der jeweiligen Ausbildung.
§ 5 Grundsatz der sicheren und individuellen Ausbildung
- Ziel der Ausbildung ist es, Teilnehmer entsprechend ihrem jeweiligen Ausbildungsniveau zu sicheren und eigenverantwortlichen Tauchern auszubilden.
- Die Sicherheit des Teilnehmers, des Tauchlehrers, anderer Kursteilnehmer und sonstiger Personen hat Vorrang vor einem möglichst schnellen Kursabschluss.
- Die individuelle Ausbildungsdauer kann daher abhängig von Vorkenntnissen, persönlichen Fähigkeiten, Lernfortschritt und sicherer Beherrschung der erforderlichen Fertigkeiten variieren.
- Es besteht kein Anspruch darauf, einen Kurs innerhalb einer bestimmten Anzahl von Ausbildungstagen oder Tauchgängen erfolgreich abzuschließen, sofern eine solche Anzahl nicht ausdrücklich als verbindlicher Leistungsumfang vereinbart wurde.
II. TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN UND SICHERHEIT
§ 6 Gesundheitliche Voraussetzungen und Tauchtauglichkeit
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, die für den jeweiligen Kurs erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
- Vor Beginn der Tauchausbildung sind die von der Tauchschule bzw. dem Ausbildungsverband verlangten medizinischen Erklärungen und Fragebögen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
- Ergibt sich aus den Angaben die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung, kann die Tauchschule die Teilnahme von der Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bzw. Tauchtauglichkeitsbescheinigung abhängig machen.
- Änderungen des Gesundheitszustandes, die für die sichere Teilnahme am Tauchsport relevant sein können, sind der Tauchschule bzw. dem verantwortlichen Tauchlehrer unverzüglich mitzuteilen.
- Die Tauchschule ist berechtigt, die Teilnahme an einzelnen Ausbildungseinheiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn begründete Zweifel an einer sicheren Teilnahme bestehen.
§ 7 Alkohol, Drogen und beeinträchtigende Substanzen
Die Teilnahme an der Tauchausbildung unter Einfluss von Alkohol, illegalen Drogen oder sonstigen Substanzen, die die sichere Teilnahme beeinträchtigen können, ist nicht gestattet.
Bei entsprechenden Anzeichen kann der verantwortliche Tauchlehrer den Teilnehmer von der jeweiligen Ausbildungseinheit ausschließen.
§ 8 Anweisungen des Tauchlehrers
- Den sicherheitsrelevanten Anweisungen des verantwortlichen Tauchlehrers ist Folge zu leisten.
- Der Teilnehmer verpflichtet sich, Übungen nur entsprechend den erhaltenen Anweisungen durchzuführen und die vereinbarten Sicherheitsregeln einzuhalten.
- Der Tauchlehrer kann Übungen, Tauchgänge oder vollständige Ausbildungseinheiten jederzeit unterbrechen oder abbrechen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.
III. LEISTUNGSUMFANG UND ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG
§ 9 Umfang der Kursleistung
- Der Umfang des jeweiligen Kurses ergibt sich aus der Kursbeschreibung, dem Training Record sowie den bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen.
- Die Kursgebühr umfasst die ausdrücklich als enthalten bezeichneten Ausbildungsleistungen.
- Nicht ausdrücklich als im Kurspreis enthalten bezeichnete Leistungen werden gesondert berechnet.
- Kosten für Leihausrüstung, Eintritte, Flaschenfüllungen, Lehrmaterialien, Brevetierung oder sonstige Nebenkosten sind nur dann im Kurspreis enthalten, wenn dies in der jeweiligen Kursbeschreibung ausdrücklich angegeben ist.
§ 10 Zusätzliche Poolausbildung und Wiederholungstermine
- Tauchausbildung ist eine praktische Ausbildung. Nicht jeder Teilnehmer erreicht die erforderlichen Fertigkeiten innerhalb derselben Anzahl von Ausbildungseinheiten.
- Werden bei einer regulären Poolausbildung einzelne Ausbildungsinhalte oder Fertigkeiten nicht in dem für den weiteren Kursverlauf erforderlichen Umfang sicher beherrscht, erhält der Teilnehmer für jede im gebuchten Kurs vorgesehene reguläre Pooleinheit einen zusätzlichen Pooltermin ohne zusätzliche Ausbildungsgebühr.
- Kosten für die bei diesem kostenlosen Zusatztermin benötigte Leihausrüstung sind nicht enthalten und werden nach der jeweils vereinbarten bzw. bekannt gegebenen Preisliste berechnet.
- Sind nach diesem zusätzlichen Termin weitere Pooltermine erforderlich, werden diese wie folgt berechnet:
Zusätzlicher Termin in der Gruppe: 50,00 € pro Teilnehmer und Termin
Einzelunterricht: 100,00 € pro Teilnehmer und Termin
jeweils zuzüglich gegebenenfalls benötigter Leihausrüstung.
- Vor Durchführung eines kostenpflichtigen Zusatztermins wird der Teilnehmer über die entstehenden Kosten informiert.
- Ob weitere Trainingseinheiten aus fachlicher oder sicherheitsbezogener Sicht erforderlich sind, beurteilt der verantwortliche Tauchlehrer anhand des Ausbildungsstandes und der geltenden Ausbildungsstandards.
- Der Teilnehmer entscheidet selbst, ob er kostenpflichtige zusätzliche Ausbildungseinheiten in Anspruch nehmen möchte. Ohne Erreichen der vorgeschriebenen Ausbildungsziele kann jedoch keine Zertifizierung erfolgen.
- Zusätzliche Ausbildungstermine erfolgen nach Terminabsprache und im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Tauchschule.
§ 11 Zusätzliche Freiwasserausbildung
- Werden über die im gebuchten Kurs enthaltenen Freiwassertauchgänge hinaus weitere Ausbildungs- oder Übungstauchgänge erforderlich oder vom Teilnehmer gewünscht, können hierfür zusätzliche Kosten entstehen.
- Die Höhe der Kosten wird dem Teilnehmer vor Vereinbarung eines kostenpflichtigen zusätzlichen Freiwassertermins mitgeteilt.
- Zusätzliche Kosten können insbesondere für Ausbildung, Leihausrüstung, Flaschenfüllungen, Eintrittsgebühren oder sonstige tatsächlich anfallende Leistungen entstehen.
IV. AUSBILDUNGSFORTSCHRITT UND KURSABBRUCH
§ 12 Fehlender Ausbildungsfortschritt
- Kann ein Teilnehmer einzelne vorgeschriebene Fertigkeiten noch nicht ausreichend sicher durchführen, erhält er grundsätzlich die Möglichkeit, diese im Rahmen der vorgesehenen bzw. zusätzlich vereinbarten Ausbildungseinheiten zu wiederholen.
- Der Teilnehmer wird nicht allein deshalb von der Ausbildung ausgeschlossen, weil er für das Erlernen bestimmter Fertigkeiten mehr Zeit benötigt.
- Erreichen die Fertigkeiten jedoch trotz angemessener zusätzlicher Ausbildung nicht den für eine sichere Fortsetzung bzw. Zertifizierung erforderlichen Stand, kann der verantwortliche Tauchlehrer von einer Fortsetzung bestimmter Ausbildungsschritte oder von der Zertifizierung absehen.
- Nach Möglichkeit wird gemeinsam mit dem Teilnehmer besprochen, welche weiteren Trainingsmöglichkeiten sinnvoll sind.
§ 13 Unterbrechung oder Beendigung aus Sicherheitsgründen
- Der verantwortliche Tauchlehrer ist berechtigt, einzelne Übungen, Tauchgänge oder Ausbildungseinheiten jederzeit abzubrechen, wenn dies nach seiner fachlichen Einschätzung zur Wahrung der Sicherheit erforderlich ist.
- Die Tauchschule kann die weitere Ausbildung eines Teilnehmers insbesondere dann vorübergehend aussetzen, wenn
- wesentliche Fertigkeiten noch nicht ausreichend sicher beherrscht werden,
- erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen,
- der Teilnehmer wiederholt sicherheitsrelevante Anweisungen missachtet,
- der Teilnehmer sich selbst oder andere konkret gefährdet,
- erforderliche gesundheitliche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr nachgewiesen sind,
- oder eine sichere Durchführung der weiteren Ausbildung aus anderen erheblichen Gründen nicht möglich ist.
- Bei behebbaren Defiziten soll dem Teilnehmer grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, diese durch zusätzliche Ausbildung oder andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen, soweit dies aus Sicht des verantwortlichen Tauchlehrers fachlich und sicherheitsbezogen vertretbar ist.
- Eine endgültige Beendigung der Ausbildung durch die Tauchschule kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine sichere Fortsetzung trotz angemessener Möglichkeiten zur Nachschulung nicht zu erwarten ist oder eine Fortsetzung aufgrund schwerwiegender Sicherheitsverstöße unzumutbar ist.
- Die Tauchschule wird die Entscheidung über eine endgültige Beendigung der Ausbildung auf sachliche und sicherheitsbezogene Gründe stützen.
§ 14 Folgen einer Beendigung der Ausbildung
- Bereits ordnungsgemäß erbrachte Ausbildungsleistungen bleiben vergütungspflichtig.
- Wird die Ausbildung endgültig beendet, erfolgt eine Abrechnung unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und der Umstände, die zur Beendigung geführt haben.
- Soweit vorausbezahlte, abgrenzbare Ausbildungsleistungen aufgrund der Beendigung nicht mehr erbracht werden, werden diese grundsätzlich nicht allein deshalb als erbracht behandelt, weil die Kursgebühr bereits vollständig bezahlt wurde. Gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
- Kein Erstattungsanspruch besteht hinsichtlich Leistungen und Kosten, die bereits tatsächlich erbracht bzw. angefallen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Tauchschule kann dem Teilnehmer alternativ eine Gutschrift oder andere geeignete Fortsetzungsmöglichkeit anbieten. Ein gesetzlicher Anspruch des Teilnehmers wird dadurch nicht eingeschränkt.
V. KURSDAUER UND TERMINE
§ 15 Abschlusszeitraum der Ausbildung
- Die Ausbildung soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der ersten Ausbildungseinheit abgeschlossen werden.
- Kann die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden, wird vor einer Fortsetzung geprüft, ob bereits erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten noch ausreichend vorhanden sind.
- Abhängig von Dauer der Unterbrechung, Ausbildungsstand und geltenden PDA-Standards kann die Wiederholung einzelner Theorie- oder Praxiseinheiten oder ein Auffrischungstraining erforderlich sein.
- Kostenpflichtige Wiederholungs- oder Auffrischungseinheiten werden vor ihrer Durchführung mit dem Teilnehmer vereinbart.
- Zwingende Vorgaben des Ausbildungsverbandes bleiben unberührt.
§ 16 Terminvereinbarungen und Nichterscheinen
- Ausbildungstermine werden zwischen Tauchschule und Teilnehmer vereinbart.
- Kann ein Teilnehmer einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat er die Tauchschule möglichst frühzeitig darüber zu informieren.
- Für kurzfristig abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine kann die Tauchschule eine angemessene Vergütung bzw. einen angemessenen Ersatz des entstandenen Ausfalls verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 17 Absage oder Verlegung durch die Tauchschule
- Die Tauchschule kann Ausbildungstermine aus wichtigem Grund absagen, unterbrechen oder verlegen.
- Dies gilt insbesondere bei
- ungeeigneten Wetterbedingungen,
- ungeeigneten Wasser- oder Sichtbedingungen,
- behördlichen Einschränkungen,
- Krankheit oder Ausfall des Tauchlehrers,
- technischen Problemen,
- Schließung oder Nichtverfügbarkeit einer Ausbildungsstätte,
- oder sonstigen Umständen, die eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung verhindern.
- In diesen Fällen wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten.
- Kann eine bereits bezahlte Leistung endgültig nicht erbracht werden, wird die hierfür entrichtete Vergütung erstattet bzw. mit einer anderen vereinbarten Leistung verrechnet.
VI. RÜCKTRITT UND STORNIERUNG
§ 18 Stornierung durch den Teilnehmer
Soweit für einen Kurs keine gesonderten Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten folgende Pauschalen:
- bis 14 Tage vor Kursbeginn: kostenfrei
- 13 bis 7 Tage vor Kursbeginn: 30 % des vereinbarten Kurspreises
- 6 bis 2 Tage vor Kursbeginn: 50 % des vereinbarten Kurspreises
- weniger als 48 Stunden vor Kursbeginn oder Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Kurspreises.
Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Tauchschule kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Tauchschule bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 19 Krankheit des Teilnehmers
- Kann ein Teilnehmer aufgrund von Krankheit an einem Ausbildungstermin nicht teilnehmen, soll die Tauchschule möglichst frühzeitig informiert werden.
- Die Tauchschule bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um einen Ersatztermin.
- Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin oder eine unbegrenzte Anzahl von Ersatzterminen besteht nicht.
- Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen kann die Fortsetzung der Ausbildung von einer erneuten ärztlichen Beurteilung der Tauchtauglichkeit abhängig gemacht werden.
VII. AUSRÜSTUNG
§ 20 Leihausrüstung
- Von der Tauchschule bereitgestellte Leihausrüstung ist sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.
- Der Teilnehmer ist verpflichtet, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich dem Tauchlehrer mitzuteilen.
- Für Beschädigungen oder Verlust der Leihausrüstung haftet der Teilnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Normale, vertragsgemäße Abnutzung wird dem Teilnehmer nicht berechnet.
§ 21 Eigene Tauchausrüstung
- Verwendet der Teilnehmer eigene Tauchausrüstung, ist er grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass diese für den vorgesehenen Einsatz geeignet und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.
- Der verantwortliche Tauchlehrer kann die Verwendung offensichtlich ungeeigneter oder sicherheitsbedenklicher Ausrüstung für die Ausbildung ablehnen.
VIII. HAFTUNG
§ 22 Haftung der Tauchschule
- Die Tauchschule haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Tauchschule, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet die Tauchschule unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
- Die Teilnahme am Tauchsport beinhaltet trotz Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen typische, nicht vollständig vermeidbare Risiken. Diese Regelung stellt keinen Ausschluss der gesetzlichen Haftung der Tauchschule dar.
IX. FOTO, VIDEO UND DATENSCHUTZ
§ 23 Foto- und Videoaufnahmen
- Die Anfertigung und insbesondere die Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufnahmen eines identifizierbaren Teilnehmers zu Werbe- oder Marketingzwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit eine solche erforderlich ist.
- Die Teilnahme an einem Tauchkurs wird nicht davon abhängig gemacht, dass der Teilnehmer einer Verwendung seiner Aufnahmen zu Werbezwecken zustimmt.
§ 24 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Tauchschule.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25 Verbraucherrechte und Widerrufsrecht
- Gesetzliche Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Soweit bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Teilnehmer hierüber gesondert belehrt.
- Soweit für eine gebuchte Freizeitdienstleistung aufgrund eines vereinbarten spezifischen Termins oder Zeitraums gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 26 Vorrang zwingender Ausbildungsstandards
Soweit zwingende Vorgaben oder Ausbildungsstandards der PDA für den jeweiligen Kurs von einzelnen Regelungen dieser AGB abweichen, gehen die zwingenden Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen für die Durchführung und Zertifizierung der Tauchausbildung vor.
§ 27 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
DivingViking – Tauchschule
Inhaber: Kai Kaltschmitt
Anschrift: Hauptstrasse 69, 69168 Wiesloch
Telefon: 01773388211
E-Mail: info@divingviking.de
Internet: https://divingviking.de/
Stand: August 2026

